Informationen auf einen Blick

 

 

 Corona-Virus

Details zur Überbrückungshilfe III finden Sie unter:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html

Gerne sind wir Ihnen bei Fragen behilflich. Zu Ihrer Arbeitserleichterung haben wir einen Fragebogen entwickelt, den Sie bei uns anfordern können. Bitte beachten Sie, dass die Antragsfrist am 31.08.2021 endet.

Bei Fragen zur Neustarthilfe können Sie dem Link folgen:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Neustarthilfen/Neustarthilfe/neustarthilfe.html

Dieser Antrag unterstützt Soloselbständigen mit bis zu 7.500,00 € und wird direkt von Ihnen über Ihren Elster-Zugang gestellt werden.

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II endet am 31.03.2021.

Krefeld 02.03.2021


Aktuelle Informationen finden Sie unter:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Novemberhilfe/novemberhilfe.html

https://www.trialog-magazin.de/steuern-und-finanzen/steuern-abgaben/wichtige-tipps-und-infos-fuer-unternehmer-zu-corona/

Das Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe ist angelaufen. Hier weitere Informationen aus öffentlicher Hand:

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Krefeld, 22.12.2020

Mittlerweile wurde ein neues Darlehensprogramm der KfW Bank im Rahmen der Corona Hilfe für die Wirtschaft beschlossen. Dies richtet sich an Unternehmen mit mehr als 10 Arbeitnehmern und soll mit einer 100% igen Risikoübernahmen durch die KfW Bank ohne Risikoprüfung der Hausbank erfolgen. Weiter Informationen gibt es hier:

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Bitte beachten Sie auch unsere regelmäßigen Rundschreiben zu diesen Themen und die Infothek weiter unten auf dieser Seite.



  

Infothek

Zurück zur Übersicht
Recht / Sonstige 
Dienstag, 31.01.2023

Ordnungsamt lässt verschlossenes Auto mit laufendem Motor öffnen - Halter haftet für Kosten

Wenn von einem geparkten Auto eine akute Störung ausgeht (z. B. Alarmanlage piept oder Motor läuft), kann die zuständige Behörde die Störung abstellen lassen, falls der Halter nicht zu erreichen ist. Um ihn zu ermitteln, ist eine einfache Halterabfrage ausreichend. Weitere Ermittlungen sind nicht nötig. Der Halter muss außerdem die Kosten des Einsatzes tragen. So entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 14 K 7125/21).

Vorliegend handelte es sich um ein über mehrere Stunden mit laufendem Motor parkendes Auto. Das hatte die Frau des Fahrzeughalters abgestellt und verschlossen. Ein Anwohner informierte das Ordnungsamt. Bei der Halterermittlung über das Kennzeichen wurde eine Wohnanschrift außerhalb des Ortes festgestellt, bei der erfolglos angerufen wurde. Daraufhin wurde eine Scheibe des Autos eingeschlagen und der Motor ausgeschaltet. Die Kosten von 150 Euro für den Einsatz wurden dem Halter des Fahrzeugs in Rechnung gestellt. Dagegen klagte der Mann. Das Öffnen des Autos hielt er für nicht nötig und verwies auf sein Architekturbüro unter gleicher Anschrift, wo er erreichbar gewesen wäre. Zudem sei seine Frau an einer Meldeadresse wenige Meter vom geparkten Auto anzutreffen gewesen.

Das Gericht gab jedoch der Behörde Recht. Ein mit laufendem Motor abgestelltes Auto stelle einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Daher durfte das Ordnungsamt diese Störung beseitigen. Wenn der Halter sich nicht erkennbar in Ruf- oder Sichtweite befinde, müssten abgesehen von der Halterabfrage als zumutbare Maßnahme keine weiteren Ermittlungen angestellt werden.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

Steuerberatung, Unternehmensberatung
Betriebswirtschaftliche Beratung