Informationen auf einen Blick

 

 

 Corona-Virus

Details zur Überbrückungshilfe III finden Sie unter:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html

Gerne sind wir Ihnen bei Fragen behilflich. Zu Ihrer Arbeitserleichterung haben wir einen Fragebogen entwickelt, den Sie bei uns anfordern können. Bitte beachten Sie, dass die Antragsfrist am 31.08.2021 endet.

Bei Fragen zur Neustarthilfe können Sie dem Link folgen:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Neustarthilfen/Neustarthilfe/neustarthilfe.html

Dieser Antrag unterstützt Soloselbständigen mit bis zu 7.500,00 € und wird direkt von Ihnen über Ihren Elster-Zugang gestellt werden.

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II endet am 31.03.2021.

Krefeld 02.03.2021


Aktuelle Informationen finden Sie unter:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Novemberhilfe/novemberhilfe.html

https://www.trialog-magazin.de/steuern-und-finanzen/steuern-abgaben/wichtige-tipps-und-infos-fuer-unternehmer-zu-corona/

Das Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe ist angelaufen. Hier weitere Informationen aus öffentlicher Hand:

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Krefeld, 22.12.2020

Mittlerweile wurde ein neues Darlehensprogramm der KfW Bank im Rahmen der Corona Hilfe für die Wirtschaft beschlossen. Dies richtet sich an Unternehmen mit mehr als 10 Arbeitnehmern und soll mit einer 100% igen Risikoübernahmen durch die KfW Bank ohne Risikoprüfung der Hausbank erfolgen. Weiter Informationen gibt es hier:

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Bitte beachten Sie auch unsere regelmäßigen Rundschreiben zu diesen Themen und die Infothek weiter unten auf dieser Seite.



  

Infothek

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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 25.05.2023

Eigenmächtiger Einbau einer Badewanne und eines Boilers nebst Verlegung von Wasserleitungen und Verfliesung - Kündigung des Mieters rechtmäßig

Ein Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters in der Wohnung eine Badewanne und einen Boiler einzubauen, Wasserleitungen zu verlegen und Verfliesungen vorzunehmen. Darin liegt eine nicht unerhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten, welche eine ordentliche Kündigung rechtfertigt. So entschied das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg (Az. 13 C 285/18).

Der Mieter einer Wohnung erhielt eine ordentliche Kündigung, da er ohne Zustimmung der Vermieterin in der Wohnung eine Badewanne und einen Boiler eingebaut, Wasserleitungen verlegt und Verfliesungen vorgenommen hatte. Über eine besondere Fachkenntnis verfügte der Mieter nicht. Die Vermieterin verlangte zunächst einen Rückbau. Da der Mieter dies ablehnte, kündigte die Vermieterin schließlich das Mietverhältnis und erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Das Gericht gab der Vermieterin Recht. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die ordentliche Kündigung sei gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam, da der Mieter seine mietvertraglichen Pflichten nicht unerheblich verletzt habe. Er habe die unfachmännischen Ein- und Umbauten ohne Zustimmung der Vermieterin nicht vornehmen dürfen. Der Mieter habe eine Gefährdung geschaffen, da es zu einer Durchfeuchtung der Bausubstanz kommen könne. Zudem habe der Mieter wegen der Weigerung des Rückbaus sein vertragswidriges Verhalten hartnäckig fortgesetzt.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

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