Informationen auf einen Blick

 

 

 Corona-Virus

Details zur Überbrückungshilfe III finden Sie unter:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html

Gerne sind wir Ihnen bei Fragen behilflich. Zu Ihrer Arbeitserleichterung haben wir einen Fragebogen entwickelt, den Sie bei uns anfordern können. Bitte beachten Sie, dass die Antragsfrist am 31.08.2021 endet.

Bei Fragen zur Neustarthilfe können Sie dem Link folgen:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Neustarthilfen/Neustarthilfe/neustarthilfe.html

Dieser Antrag unterstützt Soloselbständigen mit bis zu 7.500,00 € und wird direkt von Ihnen über Ihren Elster-Zugang gestellt werden.

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II endet am 31.03.2021.

Krefeld 02.03.2021


Aktuelle Informationen finden Sie unter:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Novemberhilfe/novemberhilfe.html

https://www.trialog-magazin.de/steuern-und-finanzen/steuern-abgaben/wichtige-tipps-und-infos-fuer-unternehmer-zu-corona/

Das Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe ist angelaufen. Hier weitere Informationen aus öffentlicher Hand:

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Krefeld, 22.12.2020

Mittlerweile wurde ein neues Darlehensprogramm der KfW Bank im Rahmen der Corona Hilfe für die Wirtschaft beschlossen. Dies richtet sich an Unternehmen mit mehr als 10 Arbeitnehmern und soll mit einer 100% igen Risikoübernahmen durch die KfW Bank ohne Risikoprüfung der Hausbank erfolgen. Weiter Informationen gibt es hier:

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Bitte beachten Sie auch unsere regelmäßigen Rundschreiben zu diesen Themen und die Infothek weiter unten auf dieser Seite.



  

Infothek

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Recht / Zivilrecht 
Freitag, 26.05.2023

Versendung eines Links mittels E-Mail - Unzureichende Information des Fluggastes über seine Rechte

In der Versendung eines Links mittels einer E-Mail liegt keine ordnungsgemäße Information des Fluggastes über seine Rechte gemäß Art. 14 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung (VO). Vom Fluggast darf nicht gefordert werden, dass er zur Informationsbeschaffung mitwirkt. So entschied das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 37 C 141/22).

In einem Rechtsstreit über die Zahlung einer Entschädigung wegen einer Flugannullierung ging es u. a. darum, ob die Fluggesellschaft den Fluggast ordnungsgemäß über seine Rechte aufgeklärt hatte. Die Fluggesellschaft hatte dem Fluggast eine E-Mail gesandt, in dem sich ein Link zu den Informationen befand.

Das Gericht entschied, dass der Fluggast nicht ordnungsgemäß über seine Rechte gemäß Art. 14 Abs. 2 VO informiert worden ist. Nach dieser Vorschrift müsse das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast einen schriftlichen Hinweis zur Verfügung stellen. Die Änderung der deutschen Übersetzung von “auszuhändigen” in “zur Verfügung gestellt werden” solle die elektronische Übersendung einschließen. Es ergebe sich dadurch, dass keine Mitwirkungshandlung des Fluggastes verlangt werden dürfe. Daher genüge die Übersendung eines Links nicht, weil der Fluggast eine Mitwirkungshandlung erbringen müsste, nämlich den Abruf des Links.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

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