Informationen auf einen Blick

 

 

 Corona-Virus

Details zur Überbrückungshilfe III finden Sie unter:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html

Gerne sind wir Ihnen bei Fragen behilflich. Zu Ihrer Arbeitserleichterung haben wir einen Fragebogen entwickelt, den Sie bei uns anfordern können. Bitte beachten Sie, dass die Antragsfrist am 31.08.2021 endet.

Bei Fragen zur Neustarthilfe können Sie dem Link folgen:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Neustarthilfen/Neustarthilfe/neustarthilfe.html

Dieser Antrag unterstützt Soloselbständigen mit bis zu 7.500,00 € und wird direkt von Ihnen über Ihren Elster-Zugang gestellt werden.

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II endet am 31.03.2021.

Krefeld 02.03.2021


Aktuelle Informationen finden Sie unter:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Novemberhilfe/novemberhilfe.html

https://www.trialog-magazin.de/steuern-und-finanzen/steuern-abgaben/wichtige-tipps-und-infos-fuer-unternehmer-zu-corona/

Das Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe ist angelaufen. Hier weitere Informationen aus öffentlicher Hand:

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Krefeld, 22.12.2020

Mittlerweile wurde ein neues Darlehensprogramm der KfW Bank im Rahmen der Corona Hilfe für die Wirtschaft beschlossen. Dies richtet sich an Unternehmen mit mehr als 10 Arbeitnehmern und soll mit einer 100% igen Risikoübernahmen durch die KfW Bank ohne Risikoprüfung der Hausbank erfolgen. Weiter Informationen gibt es hier:

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Bitte beachten Sie auch unsere regelmäßigen Rundschreiben zu diesen Themen und die Infothek weiter unten auf dieser Seite.



  

Infothek

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Recht / Zivilrecht 
Freitag, 17.03.2023

Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung bei Landung nach Tandem-Fallschirmsprung

Das Landgericht Köln entschied, dass ein Tandem-Fallschirmspringer, der sich bei der Landung schwer verletzt hat, Schmerzensgeld und Schadensersatz erhält (Az. 3 O 176/19).

Im Streitfall kam es bei einem Tandem-Fallschirmsprung wetterbedingt zu einer heftigen Landung, wodurch sich der Kläger schwer verletzte. Der Kläger zog sich einen Wirbelkörperbruch (BWK 12) mit einer Rückenmarkskontusion (Rückenmarksprellung) zu und leidet seitdem unter starken Schmerzen, besonders bei Belastung. Der Kläger forderte von der Anbieterin der Tandem-Sprünge u. a. Schmerzensgeld.

Das Landgericht Köln entschied zu seinen Gunsten. Dem Kläger stehen ein Schmerzensgeld i. H. von 20.000 Euro, materieller Schaden i. H. von 6.838,45 Euro sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Außerdem hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte für alle zukünftigen Schäden aus dem Flugunfall haftet. Ein Anspruch ergebe sich aus der verschuldensunabhängigen Haftung des § 45 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Bei einem Vertrag über einen Tandem-Fallschirmsprung handele es sich um einen Luftbeförderungsvertrag. Ein solcher Vertrag liege auch dann vor, wenn es den Flugzeuginsassen nur darum geht, in den Luftraum zu gelangen, um die durch das Flugzeug erreichte Höhe zu nutzen. Bei der Landung habe sich der Kläger schwer verletzt. Der vertragliche Schutz des Passagiers umfasse dabei auch das Aussteigen, auch mit Fallschirm, jedenfalls solange sich der Fluggast noch in der Obhut des Tandem-Piloten befinde.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

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