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Recht / Zivilrecht 
Freitag, 12.12.2025

Bundesgerichtshof kippt Klausel zur einseitigen Rentenkürzung in fondsgebundenen Riester-Renten-Verträgen

Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen fondsgebundener Riester-Renten-Verträgen, die Versicherern einseitig erlaubt, die monatliche Rente nachträglich zu kürzen, unwirksam ist. Die Richter sehen darin eine unangemessene Benachteiligung – und verweisen auf das Symmetriegebot. Versicherer dürfen Riester-Renten nicht wegen schlechter wirtschaftlicher Bedingungen kürzen, wenn sie nicht gleichzeitig eine Erhöhung bei besserer Marktlage vorsehen (Az. IV ZR 34/25).

Der beklagte Versicherer bot fondsgebundene Rentenversicherungen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (sog. Riester-Renten) an. Zwischen Juni und November 2006 enthielten die Verträge eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die vorsah, dass der Versicherer den Rentenfaktor senken kann, wenn aufgrund von Umständen, die bei Abschluss des Vertrags nicht absehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten stark steigt oder die Rendite der Kapitalanlagen stark sinkt. Der Versicherer hatte den Rentenfaktor auf Grundlage der Klausel in der Vergangenheit mehrfach reduziert. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg war gerichtlich dagegen vorgegangen (Unterlassungsklage).

Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (sog. Riester-Rente), die den Versicherer zur Herabsetzung des im Versicherungsschein genannten Rentenfaktors und dadurch der bei Rentenbeginn zu zahlenden monatlichen Rente berechtigt, ohne ihn zugleich im Fall einer nachträglichen Verbesserung der Umstände zu deren Wiederheraufsetzung zu verpflichten, wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Derartige Praktiken würden Versicherungsnehmer benachteiligen. Die Richter betonen insoweit das Symmetriegebot: Wer den Rentenfaktor aufgrund verschlechterter Umstände herabsetze, müsse spätere Verbesserungen „in vergleichbarer Weise an die Versicherungsnehmer weitergeben“.

Hinweis

Weil auch andere Versicherer die Klausel zur sog. Senkung des Rentenfaktors anwenden, gilt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs als wegweisend. D. h., eine einseitige Senkung der ausgezahlten Riester-Rente ist bei bereits abgeschlossenen fondsgebundenen Riester-Renten-Verträgen nicht mehr möglich, sofern der Vertrag keine Erhöhungsmöglichkeit vorsieht.

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