Informationen auf einen Blick

 

 

 Corona-Virus

Details zur Überbrückungshilfe III finden Sie unter:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html

Gerne sind wir Ihnen bei Fragen behilflich. Zu Ihrer Arbeitserleichterung haben wir einen Fragebogen entwickelt, den Sie bei uns anfordern können. Bitte beachten Sie, dass die Antragsfrist am 31.08.2021 endet.

Bei Fragen zur Neustarthilfe können Sie dem Link folgen:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Neustarthilfen/Neustarthilfe/neustarthilfe.html

Dieser Antrag unterstützt Soloselbständigen mit bis zu 7.500,00 € und wird direkt von Ihnen über Ihren Elster-Zugang gestellt werden.

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II endet am 31.03.2021.

Krefeld 02.03.2021


Aktuelle Informationen finden Sie unter:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Novemberhilfe/novemberhilfe.html

https://www.trialog-magazin.de/steuern-und-finanzen/steuern-abgaben/wichtige-tipps-und-infos-fuer-unternehmer-zu-corona/

Das Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe ist angelaufen. Hier weitere Informationen aus öffentlicher Hand:

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Krefeld, 22.12.2020

Mittlerweile wurde ein neues Darlehensprogramm der KfW Bank im Rahmen der Corona Hilfe für die Wirtschaft beschlossen. Dies richtet sich an Unternehmen mit mehr als 10 Arbeitnehmern und soll mit einer 100% igen Risikoübernahmen durch die KfW Bank ohne Risikoprüfung der Hausbank erfolgen. Weiter Informationen gibt es hier:

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Bitte beachten Sie auch unsere regelmäßigen Rundschreiben zu diesen Themen und die Infothek weiter unten auf dieser Seite.



  

Infothek

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Steuern / Umsatzsteuer 
Dienstag, 31.01.2023

Zum Vorsteuerabzug aus nur gelegentlichem Erwerb von Luxusfahrzeugen

Der Bundesfinanzhof hatte zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb sog. Luxusfahrzeuge einer Verwaltungs-GmbH zu entscheiden. Fraglich erschien, ob es sich bei nicht zugelassenen, sondern ausschließlich für den späteren Wiederverkauf bestimmten Fahrzeugen um keine dem privaten Affektionswert dienenden Wirtschaftsgüter handele, sodass der Vorsteuerabzug nicht nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG ausgeschlossen sei (Az. V R 26/21).

Streitig war, ob ein geschäftlicher Rahmen bzw. eine wirtschaftliche Tätigkeit allein aus dem subjektiven Umstand abgeleitet werden könne, dass die Fahrzeuge als Wertanlage mit dem Ziel des späteren Verkaufs und daher mit Einnahmenerzielungsabsicht erworben wurden, oder ob vielmehr objektive Kriterien erfüllt sein müssen.

Der Bundesfinanzhof vertrat die Auffassung, dass der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines Pkw einem Unternehmer mit andersartiger Haupttätigkeit nur dann zustehe, wenn damit eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet oder die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert werde.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

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