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Steuern / Sonstige 
Freitag, 14.03.2025

Zu Fragen der Auslegung des neuen Grundsteuerrechts

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in zwei Urteilen zu einfachgesetzlichen Fragen der Auslegung des neuen Grundsteuerrechts entschieden. Dabei stand nicht im Fokus, inwieweit die Neuregelungen verfassungsgemäß sind.

  1. Im Verfahren 3 K 3090/24 ging es um ein im Alleineigentum des Klägers stehendes Einfamilienhausgrundstück, zu dem ein Miteigentumsanteil an einem weiteren Grundstück gehörte, auf dem eine an der rückwärtigen Grenze des klagegegenständlichen Grundstücks und der Nachbargrundstücke verlaufende Lärmschutzwand steht.
    Das Finanzgericht hat das Lärmschutzwandgrundstück nach § 244 Abs. 2 BewG in die zu bewertende wirtschaftliche Einheit einbezogen und den Bodenrichtwert auch insoweit für anwendbar erklärt. Eine Atypik des Lärmschutzwandgrundstücks (§ 15 Abs. 2 ImmoWertV), die zur Unanwendbarkeit des Bodenrichtwerts geführt hätte, haben die Richter verneint, da die Mehrheit der Grundstücke der betreffenden Richtwertzone an die Lärmschutzwand angrenzt.
  1. In einem weiteren Verfahren (Az. 3 K 3107/24) war streitig, ob Grundstücke im Miteigentum der Kläger, denen ein Einfamilienhausgrundstück in einer Wohnsiedlung gehört, und anderer Einfamilienhauseigentümer der Siedlung, auf denen Fußwege durch die Wohnsiedlung verlaufen, als dem öffentlichen Verkehr dienende Wege nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG steuerfrei sind.
    Das Finanzgericht hat auch hier zunächst die Einbeziehung in die zu bewertende Einheit nach § 244 Abs. 2 BewG bejaht, allerdings auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung festgestellt. Es ist zum Ergebnis gekommen, dass die Steuerbefreiung auch schon auf Ebene der Feststellung des Grundsteuerwerts geltend gemacht werden konnte, ohne dass die Kläger insoweit auf eine Anfechtung des Grundsteuermessbetrags zu verweisen waren.
    Für die Steuerbefreiung war es nicht entscheidend, dass die Wege nicht straßenrechtlich gewidmet waren. Es reichte aus, dass zugunsten des Landes ein Wegerecht in den Grundbüchern der Wegegrundstücke eingetragen war und so die Benutzung der Wege durch die Allgemeinheit abgesichert war. Unschädlich war lt. den Richtern auch, dass das Grundstück der Kläger nur über die betreffenden Fußwege zu erreichen war.
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